Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Continuous Update Serviceverträge
Stand: 13.10.2021
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) zum Continuous Update Servicevertrag („CUS-Vertrag“) gelten zwischen der SHB Business Solutions GmbH, Rosenheimer Landstraße 145, 85521 Ottobrunn („SHB“), und ihren Kunden („Kunde“), sofern diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, wenn SHB und der Kunden einen Continuous Update Servicevertrag („CUS-Vertrag“) abgeschlossen haben.
2. Änderungen der AGB, die dem Kunden mindestens in Textform mitgeteilt werden, erlangen Gültigkeit, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs (6) Wochen widerspricht. Die Mitteilung enthält auch den Hinweis auf dieses Widerspruchsrecht. Widerspricht der Kunde, ist SHB danach zur Kündigung innerhalb von einem (1) Monat ab Erhalt des Widerspruchs berechtigt.
3. Vorbehaltlich des Satzes 3 gelten diese AGB aus-schließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, sie werden von SHB schriftlich anerkannt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen SHB und dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
4. Die Definitionen des CUS-Vertrags gelten auch für diese AGB.
§ 2 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde hat
a. sicherzustellen, dass er während der Vertragslaufzeit stets und ununterbrochen über die zum Einspielen der Updates so-wohl im Kunden-ERP-System als auch im Testsystem durch SHB erforderlichen Nutzungsrechte von Microsoft verfügt. Hierzu hat der Kunde, entweder an der sogenannten Software Assurance (auch „Enhancement Plan“ o. „BREP“) von Microsoft teilzunehmen, sofern das Kunden-ERP-System einer „Kauflizenzierung“ zugrunde liegt, oder ein Softwareabonnement aufrechtzuerhalten, wenn er das Kunden-ERP-System als Cloud Service nutzt;
b. SHB ausreichenden Zugang zu dem Kunden-ERP-System (einschl. des Testsystems) zu gewähren, damit SHB die Updateleistungen vertragsgemäß, insbesondere vollständig, ununterbrochen und innerhalb der im Update-Plan vorgesehenen Zeiten, erbringen kann. Sofern dem Kunden das Kunden-ERP-System/Testsystem in Form des Managed Cloud Service oder Software-as-a-Service von SHB und/oder Microsoft zur Verfügung gestellt wird, verfügt SHB im Regelfall bereits über ausreichenden Zugang zum Kunden-ERP-System und Testsystem; sollte SHB keinen ausreichenden Zugang haben, wird SHB den Kunden informieren und dieser entsprechende Maßnahmen ergreifen;
c. SHB allgemeine Anwenderhinweise sowie sonstige spezielle Hinweise und Informationen zu wichtigen Fragen und Problemen im Zusammenhang mit dem Testsystem und/oder dem Kunden-ERP-System, die Auswirkungen auf Updates haben könnten, vor Beginn der Updateleistungen zumindest in Textform mitzuteilen;
d. den Update-Plan unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und insbesondere alle Maßnahmen zu ergreifen, damit bis zum Beginn des Code Freeze das Kunden-ERP-System und das Testsystem die im Update-Plan enthaltenen Anforderungen erfüllen.
e. ab dem Zeitpunkt des Code Freeze weder im Kunden-ERP-System noch im Testsystem ohne die Ausdrückliche Zustimmung von SHB Änderungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
f. unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung, dass das Update auf dem Testsystem installiert ist, das mit den Updates versehene Testsystem eingehend zu prüfen und SHB von etwaigen Inkompatibilitäten, Unvollständigkeiten, Fehlern und/oder sonstigen Funktionsbeeinträchtigungen der Up-dates mit dem Testsystem (gemeinsam „Beeinträchtigungen“) zumindest in Textform in Kenntnis zu setzen. Dabei beschreibt der Kunde die Beeinträchtigung präzise und detailliert hinsichtlich der Bedingungen, unter denen sie auftritt und schildert deren Symptome;
g. spätestens zum Ablauf des Testzeitraums der Installation des Updates auf dem Kunden-ERP-System zu widersprechen, wobei dieser Widerspruch nur dann zulässig ist, wenn der Kunde SHB während des Testzeitraums Beeinträchtigungen des Testsystems mitgeteilt hat und diese Beeinträchtigungen eine die funktionsgemäße Nutzung des Kunden-ERP-Systems in nicht nur unerheblicher Art und Weise beeinträchtigt;
h. sich mit SHB vor Einspielung der Updates in das Kunden-ERP-System abzusprechen und sicherstellen, dass die Updates an dem von SHB festgesetzten Termin in das Kunden-ERP-System eingespielt werden können;
i. vor Einspielung der Updates in das Kunden-ERP-System Sicherungskopien des Kunden-ERP-Systems zu erstellen, die eine spätere Wiederherstellung des Kunden-ERP-Systems zum Zeitpunkt vor der Installation des Updates ermöglichen;
j. SHB unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen, soweit im Fall eines Verlustes der von den Updates betroffenen Teile des Kunden-ERP-Systems genutzten Daten besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und/oder ungewöhnliche Schadenhöhen drohen.
2. Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden können jederzeit gesondert schriftlich niedergelegt werden.
§ 3 Abnahme
1. Der Kunde hat die Update-Leistungen von SHB bestehend aus Identifizierung der Updates, Aufzeigen der Anforderungen an das Kunden-ERP-System und das Testsystem, Aktualisierung des Testsystems und Aktualisierung des Kunden-ERP-Systems abzunehmen, soweit diese frei von Mängeln sind. SHB informiert den Kunden über die Durchführung der Updates im Kunden-ERP-System und fordert den Kunden zur Abnahme auf („Fertigstellungsanzeige“).
2. Der Kunde hat die Update-Leistungen unverzüglich nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige zu prüfen. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung wird auf Verlangen einer Partei in einem von beiden Parteien zu genehmigenden Protokoll festgehalten. Darin beschreibt der Kunde etwaige Beeinträchtigungen präzise und detailliert.
3. SHB wird etwaige abnahmehindernde Mängel der Update-Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen; der Kunde wird unverzüglich eine erneute Abnahmeprüfung durchführen. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern, allerding hat SHB diese unverzüglich nach Abnahme zu beseitigen.
4. Nimmt der Kunde die im Wesentlichen abnahmereifen Update-Leistungen trotz eines entsprechenden Verlangens nicht förmlich ab, erfolgt die Abnahme konkludent dadurch, dass der Kunde das aktualisierte Kunden-ERP-System für einen Zeitraum von drei (3) Wochen ohne Beanstandung nutzt oder durch ein sonstiges Verhalten des Kunden, aus dem sich ergibt, dass er das aktualisierte Kunden-ERP-System als funktionsfähig anerkennt.
§ 4 Verzug
1. SHB ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
§ 5 Nutzungsrecht
1. Sofern die Updateleistungen von SHB selbst, zum Beispiel durch das Urheberrecht, schutzrechtsfähig sein sollten, räumt SHB dem Kunden hieran das einfache, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, diese ausschließlich im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung des Kunden-ERP-Systems auf alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen, gleich ob vollständig oder teilweise.
2. Die Rechteeinräumung nach Abs. (1) ist mit Zahlung der vom Kunden zu entrichtenden Vergütung abgegolten.
§ 6 Gewährleistung
1. SHB gewährleistet, dass die eigenen Updateleistungen frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgemäßen Verwendung durch den Kunden entgegenstehen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Nutzungsrechte an den Updates, dem Kunden-ERP-System sowie dem Testsystem; diese sind vom Kunden zu beschaffen.
2. Wenn und soweit Gewährleistungsrecht zur Anwendung kommt, gilt Folgendes:
a. Mangelbeseitigungen am Kunden-ERP-System werden innerhalb der regulären Geschäftszeiten von SHB (montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr exklusive gesetzliche Feiertage am Sitz von SHB) per Fernzugriff durchgeführt.
b. Die Art und Weise der Mängelbeseitigung steht im billigen Ermessen von SHB, insbesondere kann SHB die zuletzt funktionierende Version des Kunden-ERP-Systems wiederherstellen. Hierzu hat der Kunde auf Verlangen unverzüglich die vom Kunden erstellte Sicherungskopie herauszugeben.
c. Mängelbeseitigungen können nur durchgeführt werden, wenn der Kunde über die zur Nutzung des Updates erforderlichen Rechte seitens Microsoft verfügt (siehe § 2 Abs. (1) lit. a)). Anderenfalls ist SHB berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern.
d. Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 sind Gewährleistungsrechte des Kunden ausgeschlossen, sofern
i. ein Mangel an einer Komponente des Kunden-ERP-Systems auftritt, die nicht Gegenstand der Update-Leistungen war;
ii. ein Mangel daher rührt, dass der Kunde oder ein Dritter im Auftrag des Kunden die von den Update-Leistungen umfassten Komponenten des Kunden-ERP-Systems nach Abschluss dieses Vertrags ohne Kenntnis und/oder ohne Zustimmung von SHB verändert hat. Den Kunden trifft die Beweislast, dass der Sachmangel von der Veränderung nicht abhängt;
iii. ein Mangel von der Hard- und/oder Software eines Dritten herrührt, mit der der Kunde die Update-Leistungen von SHB nutzt; SHB ist hierfür beweisbelastet;
iv. ein Mangel vom Kunden aufgrund einer Handhabung, die nicht in Einklang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Update-Leistungen von SHB steht, verursacht wird.
e. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate.
Im Übrigen haftet SHB für Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Lag entgegen der Mitteilung des Kunden kein Mangel vor, kann SHB vom Kunden die Erstattung der durch die Fehleranalyse entstandenen Kosten verlangen.
§ 7 Haftung für Schadensersatz
1. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen AGB haftet SHB bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Allerdings ist die Haftung von SHB für Schadensersatz vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen ausgeschlossen.
2. Die Haftung von SHB gegenüber dem Kunden ist unbeschränkt:
a. im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung,
b. bei der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit,
c. nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, im Umfang einer übernommenen Garantie,
d. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels.
3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vereinbarungszwecks ist (das sind Verpflichtungen deren Verletzung die Erreichung des Zwecks der Vereinbarung oder die vereinbarungsgemäße Verwendung der Updateleistung vereiteln oder gefährden würden), ist die Haftung von SHB der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der für SHB zum Zeitpunkt der Updateleistung vorhersehbar und typisch war.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmer von SHB.
5. Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden von SHB als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen. Als ein überwiegendes Verschulden des Kunden ist es insbesondere anzusehen, wenn dieser es unterlässt, SHB auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
6. Der Kunde ist verpflichtet, SHB von jeglichen Kosten (z.B. Schadensersatz, Gerichts- und Anwaltskosten) freizustellen, die SHB auf-grund von Rechtsverletzungen oder Verstößen gegen den CUS-Vertrag und/oder diese AGB zu tragen hat, die der Kunde schuldhaft begangen hat.
§ 8 Außerordentliche Kündigungsgründe
1. Ein wichtiger Grund für SHB liegt insbesondere vor, wenn
a. Microsoft die mit SHB bestehenden Kooperationsverträge – ganz oder teilweise – gekündigt hat oder Microsoft eine außerordentliche Kündigung bereits angekündigt hat und diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich aussprechen wird. In diesen Fällen informiert SHB den Kunden unverzüglich und legt ihm entsprechende Nachweise vor;
b. Microsoft technische und/oder preisliche Änderungen vornimmt, die erhebliche Auswirkungen auf die Updateleistungen haben, zum Beispiel derart, dass
i. ein Update der Bereitstellung einer anderen Software oder eines Nachfolgeprodukts gleichkäme oder
ii. die Einspielung der Updates so lange dauern würde, dass dies den ordnungsgemäßen Geschäftsgang der Parteien beeinflussen würde oder
iii. bislang nicht vorhersehbare Kosten auf Seiten einer Partei von mehr als 50% der jährlichen Vergütung nach dem CUS-Vertrag auslöst.
2. Kündigt SHB wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes, der von SHB und/oder Microsoft zu vertreten ist, so wird SHB bereits bezahlte Vergütungen anteilig zurückzahlen bzw. nicht weiter einziehen.
§ 9 Vertraulichkeit
1. „Vertrauliche Informationen“ sind – unabhängig von ihrer Bezeichnung als vertraulich – alle Informationen und Unterlagen einer Partei, die die andere Partei im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Parteien erlangt, unabhängig davon, ob diese in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt wurden, insbesondere Geschäftsabläufe, nicht-öffentliche finanzielle In-formationen wie Geschäftsabschlüsse, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Aufträge, Know-How und personenbezogene Daten, sowie solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus deren Gegenstand oder den sonstigen Umständen ergibt.
2. Keine vertraulichen Informationen sind Informationen,
a. die der empfangenden Partei bei Abschluss des CUS-Vertrags nachweislich bereits bekannt waren,
b. die der empfangenden Partei nach Abschluss des CUS-Vertrags von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dies eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder gegebenenfalls behördliche Anordnungen verletzt,
c. die die empfangende Partei unabhängig von dem CUS-Vertrag und ohne unmittelbare oder mittelbare Nutzung der vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt hat,
d. hinsichtlich derer die bezogene Partei schriftlich erklärt hat, dass es sich nicht um vertrauliche Informationen handelt, oder
e. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Wenn es zulässig und möglich ist, wird die zur Offenlegung verpflichtete Partei die bezogene Partei vor Offenlegung unterrichten und der bezogenen Partei die Gelegenheit geben, dieser Offenlegung entgegenzuwirken.
3. Die Parteien werden die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei
a. Ausschließlich im Zusammenhang mit dem CUS-Vertrag verwenden,
b. streng vertraulich behandeln und vor der Kenntnisnahme durch Dritte schützen, insbesondere die vertraulichen Informationen wie eigene Geschäftsgeheimnisse behandeln und technisch-organisatorische Maßnahmen zu deren Schutz treffen, und
c. nur solchen Mitarbeitern und Beauftragten Zugang zu den jeweils vertraulichen Informationen gewähren, wenn und so-weit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Updateleistungen erforderlich ist und diese Mitarbeiter und Beauftragten selbst zur Vertraulichkeit entsprechend dieses Absatzes verpflichtet sind; die Parteien wirken darauf hin, dass Mitarbeiter und Beauftragte auch für die Zeiten nach ihrem jeweiligen Ausscheiden bzw. nach Beendigung der Zusammenarbeit zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
4. Dem Kunden ist es untersagt, (Update-)Leistungen, Produkte oder Gegenstände, die vertrauliche Informationen enthalten, ganz oder teilweise zu anderen Zwecken als der bestimmungsgemäßen Nutzung der Updateleistungen zu beobachten, zu untersuchen, rückzubauen, zu testen, umzugestalten, nachzukonstruieren oder sie auf sonstige Weise zu modifizieren. Der Kunde wird die vertraulichen Informationen nicht ohne deren Zustimmung in irgendeiner Form unmittelbar oder mittelbar gewerblich verwerten oder ein Schutzrecht anmelden, dessen Gegenstand ganz oder teilweise auf den vertraulichen In-formationen beruht oder davon abgeleitet ist.
§ 10 Verschiedenes
1. SHB darf Dritte zur vollständigen und/oder teilweisen Erbringung der von SHB geschuldeten Leistungen einsetzen.
2. Die Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder mit von SHB anerkannten Forderungen zulässig.
3. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderung an Dritte abzutreten.
4. SHB ist berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Kunden im Rahmen seiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu kommunizieren. Hierzu darf SHB die Unternehmensbezeichnung des Kunden verwenden.
5. Höhere Gewalt bei SHB oder bei deren Vertragspartnern eintretende Betriebsstörungen, zum Beispiel infolge Aufruhr, Streik, Aussperrung, Epidemien, die SHB ohne eigenes Ver-schulden vorübergehend daran hindern, die Beratungsleistungen, Onlinedienste und/oder Supportleistungen zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zur Verfügung zu stellen oder Mängel hieran zu beseitigen, wie zum Beispiel auch fehlende Mobilfunk- bzw. WLAN-Konnektivität oder eine Verletzung der dem Kunden nach diesen AGB obliegenden Pflichten, verändern die in diesen AGB genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei (3) Monaten, kann der Kunde vom CUS-Vertrag zurücktreten.
6. SHB ist von seiner Leistungspflicht befreit, sofern Microsoft die Zurverfügungstellung von Updates eingestellt hat und dies nicht von SHB verschuldet wurde.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder des CUS-Vertrags oder ihre zukünftigen Änderungen und Ergänzungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam, anfechtbar oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen AGB und/oder im CUS-Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hier-durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen, anfechtbaren oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke werden die Parteien eine angemessene Regelung vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, demjenigen am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben würden, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass die Be-stimmung ganz oder teilweise nichtig, unwirksam, anfechtbar, undurchführbar oder lückenhaft war.
2. Auf diese AGB und den CUS-Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
3. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aufgrund oder im Zusammenhang mit diesen AGB und/oder dem CUS-Vertrag ist Ottobrunn.